Kirchliche Schulämter der EKHN

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    Häufig gestellte Fragen von Pfarrpersonen im nebenamtlichen Schuldienst

    Muss eine Pfarrperson grundsätzlich Religionsunterricht geben?
    Ja. Die EKHN gehört zu den Landeskirchen, für die Religionsunterricht zu den Dienstpflichten einer Pfarrperson zählt (s. rechts Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht § 1). Auch wenn sich Religionsunterricht manchmal als sperriges Element in den gemeindlichen Abläufen erweist, erreicht er eine beispiellos hohe Zahl von Kindern und Jugendlichen. So erhält sich das Wissen um Christentum und Kirche in die Breite. Und so trägt die EKHN mit ihrem denkenden Glauben zur Demokratiebildung bei und setzt sich von Vorstellungen radikaler Gruppen ab. In der Schule sind Pfarrpersonen im Dialog mit Kirchenfernen, Andersdenkenden oder Andersglaubenden. Eine Kirche, die gesellschaftlich relevant bleiben möchte, findet hier eine vom Staat angebotene Möglichkeit dazu.

    Wie viele Stunde müssen unterrichtet werden?
    Bei voller Pfarrstelle beträgt der nebenamtliche Unterricht bis zu dem Ende des Schulhalbjahres, in dem die Pfarrperson ihren 55. Geburtstag hat, vier Unterrichtsstunden pro Woche. Danach werden bis inklusive des  Schulhalbjahrs, in dem die Pfarrperson 60 wird, noch zwei Wochenstunden erteilt. Aus Altersgründen entfällt anschließend die Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht. (s. rechts Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht § 2/2).

    Wer als Pfarrperson Teilzeit arbeitet, braucht statt vier nur zwei Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen. Diese Halbierung der Wochenstunden greift grundsätzlich bei einer Teilzeit-Pfarrstelle, egal ob die Pfarrperson eine 99%-Stelle oder eine 25%-Stelle innehat. Aber Achtung: Teilzeit-Reduktion und Alters-Reduktion können sich nicht summieren. Wer Teilzeit arbeitet, gibt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden.

    Wann hat eine Pfarrperson Anrecht auf Befreiung?
    In Ausnahmefällen kann die Erteilung von Religionsunterricht aus besonderen Gründen auf Antrag befristet für ein Schuljahr herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Anträge sind auf dem Dienstweg an das zuständige Kirchliche Schulamt zu richten (s. rechts Kirchliches Schulamt). Ein generelles Anrecht auf Befreiung existiert nicht. Und: Pfarrpersonen im Probedienst können nur aus Krankheitsgründen befreit werden.

    Achtung: Der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht für das kommende Schuljahr muss bis zum 31. Mai im Kirchlichen Schulamt eingegangen sein. Da Schulen verlässlich planen müssen, ist eine Befreiung über diesen Termin hinaus unzulässig.

    Können Stunden umverteilt werden?
    Ja. Pfarrpersonen eines Dekanats bzw. Nachbarschaftsbereiches können auf Antrag ihre Pflichtstunden einvernehmlich untereinander umverteilen. Bei Pfarrpersonen auf Proben darf die Mindeststundenzahl nicht unterschritten werden. Wird von der Möglichkeit der Umverteilung Gebrauch gemacht, soll das Stundenmaß der einzelnen Pfarrperson acht Wochenstunden nicht überschreiten.

    Wie viele Stunden dürfen maximal nebenamtlich erteilt werden?
    Acht.

    Wer zahlt die Fahrkosten zur Schule?
    Die Fahrtkosten für die Fahrten zur Schule werden in Hessen beim jeweiligen Staatlichen Schulamt beantragt (s. rechts Staatliche Schulämter). Entsprechende Vordrucke gibt es in der Regel im Schulsekretariat. Der Fahrtkostenantrag geht direkt ans Staatliche Schulamt und die Bezahlung läuft ebenso direkt vom Staatlichen Schulamt an die Pfarrperson (s. rechts Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts § 5/5). Das Formular Antrag Reisekosten Externe Hessen finden Sie rechts als PDF oder mit Hinweisen zum Ausfüllen rechts unter Formularcenter Hessen.

    Sollen Pfarrpersonen auch Pausenaufsichten übernehmen?
    Pausenaufsichten zu übernehmen ist im nebenamtlichen Schuldienst keine Pflicht. Es ist jedoch wünschenswert, wenn alle Beteiligten dem zustimmen.

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    Was ist zu beachten, wenn die Pfarrperson während der Schulzeit abwesend ist, z.B. durch eine Studienzeit, eine Elternzeit oder einen Urlaub?
    Die Schulleitung und das Kirchliche Schulamt sind sehr dankbar, wenn sie frühzeitig von diesen Plänen erfahren. Aufgrund der aktuellen Personalknappheit braucht die Suche nach einer Vertretung manchmal Zeit. Auch die Notengebung kann sorgfältiger durchdacht werden, wenn das Zeitfenster der Abwesenheit frühzeitig bekannt ist. Schule braucht Verlässlichkeit.

    Darf die Schule die Pfarrperson verpflichten, Ethik zu unterrichten?
    Nein. Pfarrpersonen werden ausschließlich zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht gestellt. Sie dürfen diesen Unterricht natürlich auch nicht-evangelischen Kindern erteilen. Die Schule darf die Pfarrperson aber nicht dazu anhalten, evangelische Inhalte zugunsten allgemeinethischer zurückzustellen. Ethik ist rechtlich nach wie vor Ersatzfach. Es darf in Hessen nur dann angeboten werden, wenn daneben auch Religion angeboten wird (s. unten Ethikerlass des Landes Hessen). Ethik im Klassenverband ist also rechtlich nicht zulässig, auch nicht mehr aufgrund von Corona. Die Landesregierungen haben die Corona-Sonderregelungen in diesem Bereich aufgehoben, auch weil sich nicht bestätigt hat, dass bei einem Verbleib im Klassenverband das Infektionsrisiko geringer blieb. Zudem gilt nicht nur die negative, sondern auch die positive Religionsfreiheit (Grundgesetz Art. 4). Auch wenn Ethikeltern oft entschlossener auftreten, muss die Schule ihren Schülerinnen und Schülern den Zugang zu religiöser Bildung ermöglichen.

    Wann ist der Erhebungsbogen für den Religionsunterricht und Konfirmandenunterricht einzureichen?
    Der Erhebungsbogen muss bis zum 01. Oktober beim Dekanat sein. Der Bogen ist für die Kirchlichen Schulämter wichtig, damit sie ihre Daten aktuell halten können.

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