Kirchliche Schulämter der EKHN

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    Seelsorgegeheimnis

    In der Schulseelsorge gilt die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses:

    „Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren.“ (EKD Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses – SeelGG; vom 28. Oktober 2009).

    Dies gilt für alle Pfarrer*innen, aber nach Auslegung der EKD auch für die Lehrer*innen, die von der Kirche zur Seelsorge im Ehrenamt beauftragt sind.

    EKD-Text zum Seelsorgegeheimnis


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